Nein, eben genau das ist nicht automatisch der Fall. Falls eine Betreuung erforderlich ist, wird ein gesetzlicher Betreuer vom zuständigen Gericht bestimmt. Und falls der Betroffene – in dem Fall ich – keine Anweisungen gegeben hat (wie z. B. in einer Betreuungsverfügung), dann bestimmt das Gericht einen eigenen, ihm, dem Gericht, bekannten, zuverlässigen Betreuer.
Liegt allerdings meine Betreuungsverfügung vor – die ich in guten Tagen hoffentlich ausgefüllt habe – dann ist das Gericht bei der Auswahl meines Betreuers an meine Wünsche gebunden. In diesem Dokument kann ich nämlich einerseits Menschen benennen, die ich gerne als meine Betreuer hätte, und zum anderen konkrete Anweisungen geben, wer keinesfalls mein Betreuer werden sollte. Durch eine Betreuungsverfügung kann ich also verhindern, dass ein völlig fremder Mensch – oder ein Mensch, den ich nicht mag oder nicht vertraue – meine Betreuung übernimmt.
Dieser Punkt ist interessant – anders als bei der Vorsorgevollmacht muss man selbst nicht geschäftsfähig sein, um eine Person als Betreuer zu benennen. Die Wünsche des Betroffenen muss das Gericht grundsätzlich auch dann beachten, wenn sie ein Geschäftsunfähiger geäußert hat (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2010, Az. XII ZB 165/10).
Das Betreuungsgericht legt fest, ab wann eine gesetzliche Betreuung erforderlich ist. Erst wenn das Betreuungsgericht den Betreuer bestellt hat, darf dieser tätig werden. Eine Vorsorgevollmacht hingegen gilt ab ihrer Erteilung.
Eine Betreuungsverfügung ist kein Persilschein (wie z. B. eine Vorsorgevollmacht). Das Betreuungsgericht benennt den Betreuer nicht nur, es kontrolliert sie oder ihn auch kontinuierlich. Soll sich ein Betreuer auch die Vermögensangelegenheiten eines Betroffenen regeln, dann muss er oder sie beispielsweise dem Gericht regelmäßig Bericht erstatten.
Hier ein paar Infos und Dokumente zum Herunterladen
PS: Ich habe jetzt eine Betreuungsverfügung erstellt. Ging schnell. Fühlt sich… gut an. 🙂